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Artikel 16 österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2009

Artikel 16

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Staaten einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Das Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang wirksam.

Geschehen zu Berlin, am 6. November 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

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