Artikel 37 – Aufgaben des Verwahrers
Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 33 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 32 und 33 und von den Kündigungen nach Artikel 36.
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