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§ 5 Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 5.

(1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,

  1. 1. die Depotwirkung haben, oder
  2. 2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.

(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.

(______________

Anm. 1: Art. 10 Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In § 5 wird das Wort „Inverkehrbringen“ durch die Wortfolge „Bereitstellen auf dem Markt“ und dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „Tierarzneimittel oder“ vorangestellt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Inverkehrbringens“.)

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006398

Dokumentnummer

NOR40268028

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