§ 5.
(1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
- 1. die Depotwirkung haben, oder
- 2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage beträgt.
(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.
(______________
Anm. 1: Art. 10 Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In § 5 wird das Wort „Inverkehrbringen“ durch die Wortfolge „Bereitstellen auf dem Markt“ und dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „Tierarzneimittel oder“ vorangestellt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Inverkehrbringens“.)
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20006398
Dokumentnummer
NOR40268028
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)