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Artikel 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2009

TEIL III : STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

  1. 1.Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.2.Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006377

Dokumentnummer

NOR40108155

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