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Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Artikel 16

Artikel XVI

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person endgültig ab,

a) wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist;

b) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;

c) wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.

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