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Artikel 14 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Artikel 14

Artikel XIV

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Übermittlung von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten gemäß Artikel IV und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen gemäß Artikel IX entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.

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