Artikel 11
Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt.
Er ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
20006357
Dokumentnummer
NOR40187438
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