Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie im Schiffsregister eingetragen sind oder mit dessen Urkunden sie versehen sind.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20006231
Dokumentnummer
NOR40104491
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