Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf Steuern jener Steuerjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Athen, am 18. Juli 2007 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Gesetzesnummer
20006231
Dokumentnummer
NOR40104512
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