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Artikel 27 DBA – Griechenland 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20006231

Dokumentnummer

NOR40104510

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