§ 2.
Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der Hüftendoprothetik
- 1. zum Zweck des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender oder Dritter und zur Abwehr von Risiken der zu implantierenden künstlichen Hüftgelenke,
- 2. zum Zweck der Qualitätssicherung, Vigilanz und Marktüberwachung von künstlichen Hüftgelenken,
- 3. zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
- 4. zu wissenschaftlichen Zwecken.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20006100
Dokumentnummer
NOR40102827
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