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Artikel 50 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2016

Artikel 50

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40181913

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