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Artikel 4 Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2007

Artikel 4

Die Mitarbeiter des Zentrums

  1. 1. Für den Betrieb des Zentrums kann die ungarische Seite Visa-Sachbearbeiter einstellen, die Bürger des Empfangstaates sind oder die ihren Aufenthalt im Empfangsstaat haben, nachdem sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige ungarische Behörde unterzogen wurden.
  2. 2. Der ungarische Konsul ist für die Führung der und Aufsicht über die Mitarbeiter des Zentrums verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102287

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