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§ 5 Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2008

Eigenmittelausstattung

§ 5

Haftungsübernahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 FinStaG sowie nach § 1 Abs. 4 IBSG setzen eine angemessene Eigenmittelausstattung des Begünstigten voraus, es sei denn, dass die Haftungsübernahme zu dem Zweck erfolgt, die Eigenmittel zu erhöhen.

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