Artikel 2
Zu den allgemeinen Modalitäten und Bereichen der infrastrukturellen Zusammenarbeit zählen insbesondere die Folgenden:
- 1. Regionalplanungen (Erarbeitung von Studien für den Gesundheitssektor und Entwicklungspläne für Krankenhäuser und für ausgewählte Dienstleistungen im Gesundheitssektor auf regionaler und nationaler Ebene);
- 2. technische Planungen (Architektur, Haus- und Gebäudetechnik, Medizintechnik);
- 3. organisatorische Planungen (Ablauforganisation, EDV, Personalschulung, Inbetriebnahme, Betriebsführung), Umsetzungs- und Wirtschaftlichkeitsstudien;
- 4. Projektmanagement, Bauüberwachung;
- 5. Wartung von medizintechnischen Geräten;
- 6. Ausbau, Umbau, Instandsetzung, Modernisierung und schlüsselfertige Errichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
- 7. komplette Einrichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
- 8. Planung, Lieferung, Implementierung und Überwachung sowie Wartung von Informationstechnologie im Gesundheitswesen;
- 9. Abfallbeseitigung und Abwasserbehandlung;
- 1 0.Betriebsführung und Unterstützung bei Betriebsführung sowie beim Aufbau entsprechender Institutionen;
- 11. Unterstützung beim Aufbau von Krankenkassensystemen und Krankenversicherung;
- 12. technische Hilfestellung durch Beistellung von Experten, Spezialisten und hochqualifizierten Technikern;
- 13. Schulung und Weiterbildung von Krankenhauspersonal im Rahmen von Projekten, die von diesem Abkommen umfasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20006042
Dokumentnummer
NOR40102056
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