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Artikel 2 Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 2

Zu den allgemeinen Modalitäten und Bereichen der infrastrukturellen Zusammenarbeit zählen insbesondere die Folgenden:

  1. 1. Regionalplanungen (Erarbeitung von Studien für den Gesundheitssektor und Entwicklungspläne für Krankenhäuser und für ausgewählte Dienstleistungen im Gesundheitssektor auf regionaler und nationaler Ebene);
  2. 2. technische Planungen (Architektur, Haus- und Gebäudetechnik, Medizintechnik);
  3. 3. organisatorische Planungen (Ablauforganisation, EDV, Personalschulung, Inbetriebnahme, Betriebsführung), Umsetzungs- und Wirtschaftlichkeitsstudien;
  4. 4. Projektmanagement, Bauüberwachung;
  5. 5. Wartung von medizintechnischen Geräten;
  6. 6. Ausbau, Umbau, Instandsetzung, Modernisierung und schlüsselfertige Errichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
  7. 7. komplette Einrichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;
  8. 8. Planung, Lieferung, Implementierung und Überwachung sowie Wartung von Informationstechnologie im Gesundheitswesen;
  9. 9. Abfallbeseitigung und Abwasserbehandlung;
  10. 1 0.Betriebsführung und Unterstützung bei Betriebsführung sowie beim Aufbau entsprechender Institutionen;
  11. 11. Unterstützung beim Aufbau von Krankenkassensystemen und Krankenversicherung;
  12. 12. technische Hilfestellung durch Beistellung von Experten, Spezialisten und hochqualifizierten Technikern;
  13. 13. Schulung und Weiterbildung von Krankenhauspersonal im Rahmen von Projekten, die von diesem Abkommen umfasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102056

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