vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2008

Artikel 2

Dauer der Gültigkeit des Passes

Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate betragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)