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Artikel 23 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 23

Durchführungsvereinbarungen

Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.

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