Artikel 23
Durchführungsvereinbarungen
Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Durchführungsvereinbarungen
Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.
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