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Artikel 6 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Artikel 6

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für die Republik Mazedonien in Geltung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20006029

Dokumentnummer

NOR40101928

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