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Artikel 25 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 25

Artikel 25 – Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

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