Anlage 1
Protokollerklärung
hinsichtlich der Vereinbarung zwischen den Regierung der Republik Österreich und der Republik Moldova über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr.
Einvernehmlich wird erklärt, auch für die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Busse dieselben Emissions- und sicherheitstechnischen Standards vorzusehen, die für die Jahre 1994, 1995 und 1996 in Artikel 5 des Memorandums über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr festgelegt wurde.
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