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Artikel 9 Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat der Heimatbehörde zu melden:

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

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