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Artikel 16 DBA – Albanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20005944

Dokumentnummer

NOR40101206

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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