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Artikel 2 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Kooperationen zwischen ihren Universitäten, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren und anderen Institutionen.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger internationaler Programme.

Schlagworte

Forschungszentrum

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

20005943

Dokumentnummer

NOR40101177

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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