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Artikel 4 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Amtshilfe ohne Ersuchen

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben erforderlich ist und erteilen insbesondere jede Auskunft über:

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