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Artikel 12 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Kosten

Artikel 12

(1) Die Zollverwaltungen verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

(2) Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

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