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Artikel 40 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 40

Kündigung

1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 36 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass die Wirksamkeit des Übereinkommens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

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