Artikel 38
Vorbehalte
1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Absatz 1 und 33 bis 42.
2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
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