Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 33
Artikel 33
Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften
Die vertragsschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
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