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Artikel 29 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 29

Steuern und Abgaben

1. Die vertragschließenden Staaten sollen Staatenlosen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden.

2. Absatz 1 steht in keiner Weise der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen auf Staatenlose, betreffend die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten einschließlich der Identitätspapiere an Ausländer, entgegen.

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