vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 22

Öffentlicher Unterricht

1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, die eigene Staatsangehörige bezüglich der Pflichtschulen erhalten.

2. Die vertragschließenden Staaten werden Staatenlosen eine ebenso günstige und jedenfalls keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen, wie sie Ausländer im Allgemeinen unter den gleichen Umständen hinsichtlich aller anderen Schulen als der Pflichtschulen genießen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien betrifft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)