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§ 17 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2025

Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung

§ 17.

(1) Folgende Sachverhalte werden als nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung angesehen:

  1. a) Anbringung der in dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht erfassten Erzeugnissen;
  2. b) Fehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine;
  3. c) Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach § 16 Abs. 3 (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.

(2) Wird eine Kennzeichnung festgestellt, die nicht in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) ist, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis mit den Vorschriften dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) in Einklang zu bringen und den rechtswidrigen Zustand, allenfalls nach den Vorgaben der Marktüberwachungsbehörde, zu beenden.

(3) Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, sind von der Marktüberwachungsbehörde alle im Sinne des Schutzklauselverfahrens geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40270664

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