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Artikel 9 Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2008

Artikel 9

Anwendbarkeit anderer Verordnungen

Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.

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