vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 Fachinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Überdosierung

§ 19.

Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Angaben über mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit im Zusammenhang mit der Überdosierung sowie über entsprechende Vorsichtsgebote und Notfallmaßnahmen zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40268064

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)