Information in Braille-Schrift
§ 25.
(1) Die Außenverpackung hat in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke erhältlich sind, kann die Außenverpackung in Braille-Schrift nur den Namen der Arzneispezialität ohne die Angabe der Stärke enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40268046
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