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§ 25 Kennzeichnungsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Information in Braille-Schrift

§ 25.

(1) Die Außenverpackung hat in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke erhältlich sind, kann die Außenverpackung in Braille-Schrift nur den Namen der Arzneispezialität ohne die Angabe der Stärke enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40268046

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