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Artikel 7 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098344

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