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Artikel 1 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:

  1. a) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. b) „ICPO-Interpol“ die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation;
  3. c) „Akademie“ die Interpol Anti-Korruptionsakademie, die eine Einrichtung von ICPO-Interpol ist;
  4. d) „Mitarbeiter der Akademie“ die Angestellten von ICPO-Interpol, die von ICPO-Interpol entsandt wurden, um an der Akademie zu arbeiten;
  5. e) „Angestellte von ICPO-Interpol“ alle Mitarbeiter von ICPO-Interpol;
  6. f) „Beamter von ICPO-Interpol“ alle Mitglieder der Organe und der Unterorgane von ICPO-Interpol;
  7. g) „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben von ICPO-Interpol erforderlich sind;
  8. h) „amtliche Besucher“ die von ICPO-Interpol eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICPO-Interpol zusammenarbeitet.

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098338

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