§ 0
Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)
Kurztitel
Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.05.2008
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Mai 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat haben, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens vom 2. September 19631 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll2) vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein,
- zur Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (in der Folge „Vertragsstaaten“) sowie
- mit dem Ziel, die Grenzabfertigung an der gemeinsamen Staatsgrenze zu beschleunigen und zu vereinfachen
folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965.
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 11/1965.
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