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§ 3 Einreihungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen

§ 3

Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet § 2 entsprechend Anwendung.

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