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Namen und Emblem - Türkisches Normungsinstitut (TSE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2008

§ 0

Namen und Emblem - Türkisches Normungsinstitut (TSE)

Kurztitel

Namen und Emblem - Türkisches Normungsinstitut (TSE)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 17/2008

Inkrafttretensdatum

18.01.2008

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen

StF: BGBl. II Nr. 17/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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