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Artikel 3 Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten der einen Vertragspartei, für welche die andere Vertragspartei als Empfangs- oder Sitzstaat in dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Territorium der ausstellenden Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Dienst- oder Diplomatenpass vorzuweisen.

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