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Artikel 8 Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 8

Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.

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