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Artikel 3 Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Umfang der Rechtshilfe

Artikel 3

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.

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