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Artikel 22 DBA – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Österreich:

  1. a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Neuseeland besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 20 in Neuseeland besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Neuseeland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Neuseeland bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  4. d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Neuseeland dieses Abkommen so anwendet, dass Neuseeland diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.

(2) In Neuseeland:

Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen Neuseelands über die Anrechnung der in einem Land außerhalb Neuseelands gezahlten Steuer auf die neuseeländische Einkommensteuer (die den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht berühren), wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlte österreichische Steuer in Bezug auf Einkünfte, die eine in Neuseeland ansässige Person aus österreichischen Quellen bezieht (ausgenommen die bei Dividenden gezahlte Steuer in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden), auf die für diese Einkünfte zu zahlende neuseeländische Steuer angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40092629

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