Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 18, 19, 22, 23, 24 und 26 gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20005557
Dokumentnummer
NOR40266294
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