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Artikel 19 DBA – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt oder sein Studium erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40092626

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)