Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
(1) Ruhegehälter (einschließlich Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes) und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleistet werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20005557
Dokumentnummer
NOR40092624
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