Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
§ 0
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968
Typ
Vertrag - Montenegro
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
03.06.2006
Unterzeichnungsdatum
18.03.1960
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
StF: BGBl. Nr. 378/1968 (NR: GP XI RV 621 AB 921 S. 108 . BR: S. 267.)
Änderung
BGBl. III Nr. 156/1997
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. August 1968
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel ist gemäß seinem Artikel 39 Absatz 1 am 26. September 1968 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung ihrer konsularischen Beziehungen wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Siehe dazu auch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969 sowie das Übereinkommen über die Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.
Schlagworte
e-rk3
Konsulat, Gesandtschaft
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20005550
Dokumentnummer
NOR30006123
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