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Artikel 6 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 6

(1) Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes des Leiters eines Konsularamtes kann der Sendestaat mit der vorübergehenden Leitung des Konsularamtes betrauen: entweder einen bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde oder bei einem anderen seiner Konsularämter im Empfangsstaat tätigen Beamten oder Honorarkonsul oder einen bei dem betreffenden Konsularamt tätigen Konsul oder Konsulatsangestellten.

(2) Der Stellvertreter des Leiters des Konsularamtes genießt für die Zeit der vorübergehenden Konsulatsleitung alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, die dem Leiter des Konsularamtes zustehen.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092491

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