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Artikel 4 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 4

Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung eines Konsuls nicht zustimmen oder eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe hiefür anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092489

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