Artikel 24
Wenn einem Gericht eines Vertragsstaates bekannt wird, daß eine natürliche oder juristische Person, die Angehörige des anderen Vertragsstaates ist, an einer bei ihm anhängigen Verlassenschaft als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist, ist es verpflichtet, hievon den Konsul des anderen Vertragsstaates zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20005550
Dokumentnummer
NOR40092509
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