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Artikel 24 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 24

Wenn einem Gericht eines Vertragsstaates bekannt wird, daß eine natürliche oder juristische Person, die Angehörige des anderen Vertragsstaates ist, an einer bei ihm anhängigen Verlassenschaft als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist, ist es verpflichtet, hievon den Konsul des anderen Vertragsstaates zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092509

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